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Dienstleistungen (Energie, Transport, Kommunikation,...)

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   Datum der juristischen Überprüfung: 15/02/2011

Gesetzgebung

Eine der zentralen Fragen zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zielt auf die Regelungskompetenz ab. Über Jahre hinweg entwickelte sich eine politische Diskussion, in der die Rolle der Europäischen Union im Verhältnis zu den einzelnen Mitgliedsstaaten geklärt werden sollte.

Die Kommission präsentierte hierauf ein „Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“, um die Debatte weiter anzuheizen.

Basierend auf den Ergebnissen dieser Diskussion wurde das „Weißbuch zu Dienstleistungen allgemeinem Interesses“ am 12.05.2004 veröffentlicht. „Dargelegt werden die wichtigsten Elemente einer Strategie, mit der alle Bürger und Unternehmen der Union Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erhalten sollen.“ (siehe: Weißbuch)

Das Weißbuch kündigte einen systematischen Ansatz an, mit welchem Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erkannt und eingeordnet werden können.

Dabei soll ebenfalls auf Sozialdienstleistungen eingegangen werden. Im April 2006 veröffentlichte die EU-Kommission eine „Mitteilung über soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“, um in einem ersten Schritt ihrer Ankündigung gerecht zu werden.

In dieser Mitteilung finden sich erste Anhaltspunkte über die Charakterisierung dieses Sektors, Leitlinien über die Anwendung von Gemeinschaftsrecht, und die Ankündigung, mit den Mitgliedsstaaten und den Interessensgruppen in dieser Richtung weiter arbeiten zu wollen.

In der Resolution des Europäischen Parlaments aus dem Jahre 2006, die als Abschluss des Konsultationsprozesses verabschiedet wurde, wird klargestellt, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht einheitlich definiert werden könnten und deshalb kein horizontaler Gesetzesrahmen angestrebt werden würde.

Jedoch fand man sich überein, dass die Europäische Union und die Europäische Kommission im Speziellen weiterhin an mehr Transparenz und Treffsicherheit von europarechtlichen Normen arbeiten sollten.

Gleichzeitig sollten die zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden weiterhin die Aufgabe haben, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu definieren, zu organisieren, zu finanzieren und zu kontrollieren.

Das Weißbuch macht die gemeinsame Verantwortung der Europäischen Union und der Mitgliedsstaaten - unter Berücksichtigung der jeweiligen Befugnisse - deutlich, und bezieht sich dabei auf Art. 16 EG-Vertrag, der vorsieht, dass politisch jene Grundlagen geschaffen werden, die es den Dienstleistungsanbietern ermöglichen, ihren Aufgaben gerecht werden zu können. Das Recht der Mitgliedsstaaten, den Wirtschaftsakteuren gewisse Pflichten aufoktruieren zu können, lässt sich aus Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag ableiten.

 
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