„Auch wenn Umfang und Organisation der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse entsprechend den unterschiedlichen Traditionen und Gepflogenheiten in Bezug auf staatliche Eingriffe stark variieren, sind damit in der Regel alle wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen gemeint, die von staatlichen Stellen im Interesse der Allgemeinheit erbracht und von ihnen daher mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden.
Dies bedeutet, dass in erster Linie der Staat auf der jeweils zuständigen Ebene über Wesen und Umfang einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse zu entscheiden hat.
Der Staat kann beschließen, die Dienstleistungen selbst zu erbringen, oder er kann diese Aufgabe anderen Einrichtungen, gleich, ob öffentlicher oder privater Natur oder mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, übertragen.
Die Dienstleister müssen sich ihrerseits an die Vorschriften des EG-Vertrags und, sofern vorhanden, des abgeleiteten EU-Rechts halten. Einige netzgebundene Branchen, die gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen, unterliegen wegen ihrer EU-weiten Bedeutung außerdem sektorspezifischen EU-Richtlinien.
Gemeinsam mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden hat die EU daher die Aufgabe, die Grundsätze und Bedingungen für die Erbringung eines breit gefächerten Spektrums von Dienstleistungen mitzugestalten. Diese gemeinsame Verantwortung geht aus dem EG-Vertrag hervor und wird in dem Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse, das dem Vertrag von Lissabon beigefügt werden soll, noch einmal besonders hervorgehoben.“
Diese Definition ist dem "Begleitdokument zu der Mitteilung „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“" entnommen.